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Grundsätzlich haben Unternehmer für ihre Lieferungen und Leistungen Umsatzsteuer zu verrechnen. Bestimmte Umsätze, wie z. B. jene für innergemeinschaftliche Lieferungen, Ausfuhrlieferungen und andere, sind vom Gesetzgeber umsatzsteuerfrei gestellt worden, obwohl der Unternehmer dennoch einen Vorsteuerabzug geltend machen kann.

Andere befreite Umsätze, wie z. B. jene von Kleinunternehmern oder jene für ärztliche Leistungen, sind unecht befreit. Unter die Kleinunternehmerregelung fallende Unternehmer sowie Ärztinnen und Ärzte sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

Stand: 30.09.2021

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