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Rechnungsstellung: Was ist zu beachten? USt-pflichtige Unternehmen müssen bei Ausführung einer steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung eine Rechnung schreiben bzw. ausstellen, und zwar bei Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück oder an Unternehmer für dessen Unternehmen oder an Nichtunternehmer bzw. juristische Personen, die nicht Unternehmer sind.

Die Rechnung muss den Formvorschriften entsprechen, damit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt:

  • Vollständiger Name u. Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  • Steuer- oder USt-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers,
  • Rechnungsausstellungsdatum,
  • fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Menge u. Bezeichnung gelieferter Gegenstände bzw. Art und Umfang sonstiger Leistung,
  • Tag bzw. Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung
  • sowie Entgelt für Lieferung oder Leistung,
  • anzuwendender Steuersatz
  • und der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag.

Bei Steuerbefreiung ist ein entsprechender Hinweis anzuführen. Fragen Sie Ihren Steuerberater nach einer Rechnungsvorlage.

Stand: 30.09.2021

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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