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Notrufsysteme in Seniorenresidenz als haushaltsnahe Dienstleistung

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer abgezogen werden. Abzugsfähig sind 20 % der Aufwendungen, maximal € 4.000,00 im Kalenderjahr.

Notrufsystem

Der Katalog der abzugsfähigen haushaltsnahen Dienstleistungen wird durch die Rechtsprechung ständig erweitert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat, in dem im Januar 2016 veröffentlichten Urteil vom 3.9.2015 (VI R 18/14), ein mit einer Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem in einer Seniorenresidenz als haushaltsnahe Dienstleistung angesehen. In einer Hausgemeinschaft zusammenlebende Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige leisten typischerweise eine mit einem solchen System vergleichbare Rufbereitschaft, so der BFH.

Räumlicher Zusammenhang

Der BFH sah den erforderlichen räumlichen Zusammenhang in der Wohnung des Steuerpflichtigen gegeben. Denn die Leistung wird in der Wohnung des Betreffenden innerhalb der Seniorenresidenz erbracht. Dass die Notrufzentrale außerhalb der Wohnung liegt, ist unbeachtlich.

Stand: 30. Mai 2016

Bild: Ingo Bartussek - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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